Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich auf alle Geschäftsvorgänge wie Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen sowie den Zahlungsverkehr der iCiti GmbH mit anderen Unternehmen.
1.2 Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der iCiti GmbH. Verkaufsbedingungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder ihnen entgegenstehen, werden nicht anerkannt, außer, iCiti GmbH stimmt der Geltung ausdrücklich und in Textform (§ 126 b BGB) zu. Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bei einer Lieferung unter Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Geschäftspartners, bleiben ausschließlich die Geschäftsbedingungen der iCiti GmbH gültig.
1.3 Alle Vereinbarungen zur Erfüllung eines Vertrages zwischen einem Geschäftspartner und iCiti GmbH sind schriftlich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt.
1.4 Die iCiti GmbH-Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Eine Bestellung, die ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, kann von iCiti GmbH innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.
2.2 Die Auftragsannahme nach Ablauf der genannten Frist gilt als ein neues Angebot an den Kunden. Widerspricht der Kunde diesem Angebot nicht unverzüglich, hat der Kunde das Angebot der iCiti GmbH angenommen.
2.3 Die Eigentums- und Urheberrechte für sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, auch alle Dokumente, die als vertraulich gekennzeichnet sind, liegen bei iCiti GmbH. Eine Weitergabe an Dritte bzw. Verwendung durch Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Abweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger EN-/DIN-Vorschriften zulässig.
Darüber hinaus ist es iCiti GmbH erlaubt, technische Änderungen insbesondere im Produktionsprozess ohne vorherige Information vorzunehmen; es sei denn, es ist für den Kunden ein unzumutbarer Nachteil.
3. Gefahrenübergang und Preise
3.1 Der Verkauf der Waren erfolgt „ab Werk“ (EXW – nach Incoterms 2020). Das bedeutet, die Sachgefahr – zufälliger Untergang und/oder zufällige Verschlechterung – geht ab Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Andere abweichende Lieferbedingungen müssen in Textform (§ 126 b BGB) in der Auftragsbestätigung vereinbart werden.
3.2 Eine Transportversicherung hat der Käufer selbst abzuschließen.
3.3 Die Preise sind reine Nettoverkaufspreise. Verpackung und Frachtkosten zuzüglich eventuell anfallender Zölle und ähnliches werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Sollten sich Frachtkosten oder Zölle, nach Vertragsabschluss erhöhen oder neu eingeführt werden, ist iCiti GmbH berechtigt, diese auch auf frachtfreie oder verzollte Lieferungen aufzuschlagen.
3.5 Material- und Rohstoffkostenerhöhungen können weitergegeben werden, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung min. 2 Monate liegen.
3.6 Alle Preise sind Nettopreise und enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird bei Rechnungsstellung in der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ausgewiesen.
3.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
4. Lieferzeit und Abnahme
4.1 iCiti GmbH ist jederzeit bestrebt innerhalb der angegebenen Lieferzeit zu liefern. Voraussetzung ist, dass bis zum Beginn der Lieferzeit alle technischen Fragen abschließend geklärt sind und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Ein verbindlicher Liefertermin muss ausdrücklich vor Vertragsabschluss vereinbart worden sein. Ein verbindlicher Liefertermin kommt in keinem Fall durch konkludentes Handeln der Vertragspartner zustande. Ein Schweigen der iCiti GmbH auf die Anfrage eines verbindlichen Liefertermins bedeutet dessen Ablehnung.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
iCiti GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Voraussetzung zur Einhaltung der Lieferverpflichtung ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 iCiti GmbH behält sich vor, Schadenersatz inklusive Mehraufwendungen für Schäden, die durch einen Annahmeverzug oder eine schuldhafte Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, zu verlangen.
Die Geltendmachung weiterer Rechte oder Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4.4 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat sich eine schuldhafte Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten zuzurechnen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware ab diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.
4.5 Im Falle des Lieferverzuges haftet iCiti GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft nach § 286 II Nr. 4 BGB oder § 376 HGB darstellt.
Sollte der Kunde den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung berechtigt geltend machen, haftet iCiti GmbH ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.6 Im Falle des Lieferverzuges durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch iCiti GmbH einschließlich deren Erfüllungsgehilfen, haftet iCiti GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
4.7 Im Falle einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch iCiti GmbH ist der Umfang der Schadenersatzhaftung auf den Vertragswert in Euro begrenzt.
Im Falle des Lieferverzuges aufgrund einer durch iCiti GmbH zu vertretender schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
4.8 Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
5. Selbstbelieferung, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
5.1 iCiti GmbH ist berechtigt, Lieferungen und Dienstleistungen, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, die sich durch den Lieferverzug von Vorlieferanten ergibt. Voraussetzung ist, dass iCiti GmbH die Umstände nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für Ereignisse höherer Gewalt. Dazu zählen insbesondere auch Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe sowie unverschuldete Betriebsbehinderungen und alle sonstigen Behinderungen. Dies gilt auch, wenn die bezeichneten Umstände erst eintreten, wenn iCiti GmbH bereits im Verzug ist.
iCiti GmbH ist wegen dieser Umstände auch berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags ganz oder teilweise zurückzutreten.
5.2 Bei Überschreitung eines verbindlich zugesagten Liefertermins aus Gründen, die unter 5.1 beschrieben sind, kann der Kunde unter Fristsetzung von 2 Wochen iCiti GmbH schriftlich auffordern, zu erklären, ob iCiti GmbH vom Vertrag zurücktreten möchte oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist den Vertrag erfüllen will. Der Kunde kann vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten, wenn iCiti GmbH die Frist verstreichen lässt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Lieferungen und Dienstleistungen sind porto- und spesenfrei zahlbar zum auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag. Sollte kein Fälligkeitsdatum vertragliche vereinbart worden sein, muss der Betrag innerhalb von 10 Tagen (bei Dienstleistungen) bzw. innerhalb von 30 Tagen (bei Hardware-Lieferungen) auf dem Konto von iCiti GmbH eingehen. Das Datum des Geldeingangs bei iCiti GmbH oder die Gutschrift auf dem Bankkonto gilt als Tag der Zahlung.
6.2 Skonto darf nur nach vertraglicher Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
6.3 Die Zahlung ist innerhalb der unter 6.1 genannten Fristen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn, in der Auftragsbestätigung wurden andere Zahlungsmodalitäten vereinbart. Für den Zahlungsverzug und dessen Folgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn seine Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.5 iCiti GmbH ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaften) zu verlangen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen. Dies gilt auch für Tatsachen, die iCiti GmbH erst nach Vertragsschluss bekannt werden.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben ausdrücklich erhalten.
6.6 Erfolgt trotz Fristsetzung keine Zahlung bzw. Einrichtung entsprechender Sicherheiten, kann iCiti GmbH vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz verlangen.
6.7 iCiti GmbH ist berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der im iCiti GmbH befindlichen Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren sofortige Rückgabe an iCiti GmbH zu verlangen.
6.8 Auf Kosten des Kunden kann iCiti GmbH das Recht zum Mitbesitz verlangen.
6.9 Die Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte des Kunden gelten nur mit Hinblick auf entsprechende Gegenansprüche, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
7. Mängelhaftung
7.1 Voraussetzung für Mängelansprüche ist die ordnungsgemäße Erfüllung von geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) des Kunden.
7.2 Liegt ein Sachmangel vor, kann iCiti GmbH entscheiden, ob eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder eine Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
7.3 Bei begründeter Sachmangelrüge trägt iCiti GmbH alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
7.4 Sollte eine Nacherfüllung seitens iCiti GmbH nicht erfolgen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung verlangen.
7.5 Sollte der Kunde Schadensersatzansprüche aufgrund von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch iCiti GmbH geltend machen, haftet iCiti GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Auch ein Verschulden durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist iCiti GmbH zuzurechnen. In jedem Fall, mit Ausnahme der vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist eine Schadenersatzhaftung auf den Vertragswert in Euro begrenzt.
7.6 Sollte der Kunde eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend machen, haftet iCiti GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist die Schadenersatzhaftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
7.7 Die Haftung von iCiti GmbH ist im Falle eines Kundenanspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.8 Batterien und Akkumulatoren sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
7.9 Die gesetzliche Haftung von iCiti GmbH wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt bestehen. Dies gilt auch für die zwingende Haftung des Produkthaftungsgesetzes.
7.10 Darüber hinaus ist eine Haftung ausgeschlossen.
7.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Gefahrenübergang und beträgt 12 Monate.
7.12 Eine Ausnahme stellt die Verwendung der Kaufsache in einem Bauwerk dar, durch die der Mangel verursacht wurde.
8. Gesamthaftung
8.1 Ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ist eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als die in Ziffer 7 dargelegt, ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Der Haftungsausschluss gilt auch bei der Geltendmachung wegen Erstattung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden.
8.3 Die persönliche Schadenersatzhaftung der iCiti GmbH Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, sofern die Schadenersatzhaftung von iCiti GmbH eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
8.4 Die eingeschränkte oder ausgeschlossene Schadenersatzhaftung der iCiti GmbH gilt auch zugunsten persönlicher Schadenersatzansprüche gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sämtlichen Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
9. Urheberschutz, Softwarenutzungsrecht
9.1 Die Urheberrechte und ggfls. unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte für sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, konstruktiven Leistungen und sonstigen Unterlagen, auch allen als vertraulich gekennzeichneten Dokumenten, liegen bei iCiti GmbH. Es ist nur eine dem vorgesehenen Zweck entsprechende Verwendung erlaubt. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
Als vertraulich gekennzeichnete Dokumente sind beim Geschäftspartner entsprechend sorgfältig aufzubewahren und nur Personen zur Verfügung zu stellen, die diese Dokumente für den Einsatz der iCiti-Produkte oder -Dienstleistungen benötigen. iCiti GmbH hat das Recht, die Herausgabe oder Vernichtung dieser Dokumente zu fordern und vom Geschäftspartner nachweisen zu lassen. Darüber hinaus können weitere Details zum Umgang mit vertraulichen Dokumenten durch eine zusätzliche Vereinbarung geregelt werden.
9.2 Für Archivzwecke oder als Ersatz dürfen Kopien angefertigt werden, dabei sind Urheberrechtsschutz- oder Vertraulichkeitshinweise auch auf die Kopien zu übertragen.
9.3 Für von iCiti GmbH zur Verfügung gestellte Software und den entsprechenden Dokumentationen sowie nachträglichen Updates und Ergänzungen erhält der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch im Zusammenhang mit den verkauften Produkten, für die die Software geliefert wurde. Auch hierfür ist eine Weitergabe an Dritte ohne vorherige Zustimmung durch iCiti GmbH ausgeschlossen. Gesonderte Lizenzvereinbarungen sind vorrangig.
9.4 Jede Änderung der Kennzeichnung der von iCiti GmbH gelieferten Waren ist unzulässig. Dazu zählen insbesondere die Entfernung der Gerätenummern und Typenschilder sowie Sonderkennzeichnungen, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten angesehen werden könnten.
9.5 Bei Leistungen und Softwareentwicklungen auf Basis von Kundenvorgaben übernimmt iCiti GmbH keine Haftung für Schutzrechtsverletzung gegenüber Dritten. Dies gilt auch für einen nicht vorher abgestimmten Einsatz der Software/Leistungen. Darüber hinaus entfällt die Haftung für Waren, die durch die Verwendung gelieferter Waren in Kombination mit von iCiti GmbH gelieferten Waren, entstanden sind. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Ziffer 7 und 8.
10. Eigentumsvorbehaltssicherung
10.1 Bis zum kompletten Zahlungseingang aus einem Vertrag behält iCiti GmbH das Eigentum an der Kaufsache. Sollte der Kunde sich vertragswidrig verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat iCiti GmbH das Recht, die Kaufsache zurückzunehmen. Damit tritt iCiti GmbH gleichzeitig vom Vertrag zurück. iCiti GmbH ist zur Verwertung der Kaufsache befugt. Der angemessene Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von iCiti GmbH stehende Ware ordnungsgemäß zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Zerstörung durch Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Kunde führt Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch, sofern diese zum Erhalt des Warenwerts/-funktion erforderlich sind.
10.3 Der Kunde hat die Verpflichtung, iCiti GmbH unverzüglich schriftlich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in Kenntnis zu setzen, um iCiti GmbH die Möglichkeit einer Klageeinreichung gemäß § 771 ZPO einzuräumen.
10.4 Der Kunde haftet für etwaige gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO und Ausfälle jeglicher Art, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, iCiti GmbH diese Kosten zu erstatten.
10.5 Es erfolgt eine sofortige Forderungsabtretung des Kunden aus veräußerter iCiti GmbH-Ware, die im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterverkauft wurde. Die Höhe der Forderungsabtretung ist begrenzt mit dem Rechnungsendbetrag inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer der Forderung, die er durch die Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten geltend machen kann. Dies gilt sowohl für Ware, die unverändert oder nach Weiterverarbeitung veräußert wird. Der Kunde bleibt auch nach der Abtrennung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Die Befugnis von iCiti GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber iCiti GmbH rechtzeitig und umfassend nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat und somit eine Zahlungseinstellung vorliegt, wird iCiti GmbH keinen Gebrauch von der Forderungsabtretung machen.
10.6 Sollte es zum vorgenannten Fall kommen, verpflichtet sich der Kunde, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner und alle erforderlichen Angaben zum Forderungseinzug an iCiti GmbH weiterzugeben sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner (Dritten) über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.
10.7 Jedwede Art von Weiterverarbeitung oder Neukonstruktion durch den Kunden wird im Namen der iCiti GmbH vorgenommen und beeinflusst nicht die Eigentumsrechte der iCiti GmbH. Durch die Kombination der iCiti-Produkte mit anderen Waren erwirbt iCiti GmbH ein Miteigentum an der neuen Sache.
Die Höhe des Miteigentums bemisst sich am Verhältnis des Warenwertes der ursprünglichen Kaufsache (Rechnungsendbetrag inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Materialien/Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Sache gilt der gleiche Eigentumsvorbehalt wie für die ursprünglich gelieferten Waren.
Bei einer untrennbaren Vermischung/Einbau der im Eigentum von iCiti GmbH stehenden Waren mit anderen Materialien gilt ebenfalls das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen/Umbauten zum Zeitpunkt der Vermischung. Wird die vermischte Sache zum Hauptprodukt, überträgt der Kunde das Miteigentum anteilsmäßig an iCiti GmbH. Das so entstandene Alleineigentum bzw. Miteigentum wird vom Kunden für iCiti GmbH verwahrt.
10.8 Sollte durch die Weiterverarbeitung der iCiti-Waren eine Verbindung mit einem Grundstück entstehen, tritt der Kunde seine Forderungen gegen Dritte zur Sicherung der iCiti GmbH-Forderung gegen ihn an iCiti GmbH ab.
10.9 Sollte der realisierbare Wert aus den iCiti GmbH zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, verpflichtet sich iCiti GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft iCiti GmbH.
11. Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1 Der Geschäftssitz der iCiti GmbH ist auch der Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann ist. iCiti GmbH kann jedoch den Kunden auch am Gerichtsstand seines Wohn- oder Geschäftssitzes verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Im Falle eines Streits ist die deutsche Version dieser AGB vorrangig.
11.3 Der Geschäftssitz der iCiti GmbH ist Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.